Wer hat’s erfunden? HERAUSFORDERUNG URHEBERRECHT
Gemeinden kommen öfter mit dem Urheberrecht in Berührung, als ihnen lieb ist. Deshalb lohnt es sich, nach einer sauberen Regelung zu suchen.
Wir verfügen heute über vielfältiges Wissen, das in Windeseile über zahlreiche Kanäle verbreitet wird. Leider stillen wir diesen Wissensdurst zu häufig auf Kosten der Urheber, die dabei leer ausgehen. Deshalb gibt es das Urheberrecht, das die Verbreitung von Wissen schützt und in geregelten Bahnen hält. Grundsätzlich ist jedes Werk geschützt – Predigten und Zeitschriftenbeiträge genauso wie Lieder oder Bilder. Als Kirchen und Gemeinden kommen daher immer wieder unbeabsichtigt mit dem Urheberrecht in Berührung: in Gottesdiensten oder bei Drucksachen, beim Liedersingen oder bei der eigenen Webseite. Dann ist es gut, sich einen Überblick über die Rechte und Pflichten zu verschaffen und einen Ansprechpartner zu haben, an den man sich bei Fragen wenden kann. Gemeinden, die alle urheberrechtlichen Fragen bis ins kleinste Detail selbst klären möchten, werden dabei an ihre Grenzen stoßen – ethisch und juristisch. Das sollte niemanden davon abhalten, die grundlegenden Regeln für die Verbreitung von Musik, Noten, Texten und Bildern selbst zu kennen. Allem Aufwand zum Trotz sollten Gemeinden anstreben, Gottesdienste und Besucher mit legal erworbenem und wiedergegebenem Wissen zu versorgen.
Legal erworbenes Wissen
Die gesetzliche Grundlage für alle Bereiche des Urheberrechts bildet das Urheberrechtsgesetz. Es schützt geistiges Eigentum – Musik, Texte und Bilder, Software etc. – vor ungewollter Verbreitung und Veränderung (Bearbeitung). Gut gemeint bedeutet bei der Umsetzung in der Gemeinde noch nicht gut gemacht. So hält sich in manchen Gemeinden hartnäckig gefährliches Halbwissen: Im Bereich der Musik beispielsweise kursiert das Gerücht, dass bis zu drei Sekunden ohne Genehmigung und Vergütung verwendet werden dürfen. Viele glauben, dass man bis zu 30 Sekunden Musik ohne Genehmigung und Vergütung öffentlich wiedergegeben darf. Diese Annahme ist falsch! Das Urheberrecht greift ab der ersten Sekunde, ab dem ersten Buchstaben und dem ersten Pixel.
Kopieren, Drucken und Speichern von Liedern
Eine besondere Herausforderung bilden Liedtexte. Im Gemeindealltag werden sie gedruckt, fotokopiert, per Hand auf Papier und Folien geschrieben oder elektronisch gespeichert. Der Fachbegriff dafür lautet: grafische Vervielfältigung. Da wer den Liedfolien für den Tageslichtprojektor hergestellt, Lieder in Liedblättern und Gemeindebriefen abgedruckt, lose Liedsammlungen für Jugendkreise und Hauskreise zusammengestellt und Songtexte für das Projizieren mittels eines Beamers elektronisch gespeichert. Dabei ignoriert die gängige Praxis, dass Liedtexte und Notenbilder bis zum Ablauf der Schutzfrist – der Komponist muss länger als 70 Jahre tot sein – urheberrechtlich geschützt sind. Die aufgezeigten Vervielfältigungshandlungen stellen daher urheberrechtlich relevante Nutzungen dar. Solche Nutzungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Urhebers oder Rechteinhabers. Dieses Einverständnis kann in Form einer Lizenz erworben werden, wie sie beispielsweise von der CCLI angeboten wird. Deren CCL-Liedlizenz (siehe Kasten) deckt alle oben genannten Bereiche der grafischen Vervielfältigung pauschal ab. Generell nicht erlaubt unter solchen Lizenzen ist das Vervielfältigen von Chornotensätzen (zum Beispiel das Fotokopieren von Chornoten), auch wenn diese für Gottesdienste oder gottesdienstähnliche Veranstaltungen eingesetzt werden. Die Erlaubnis dafür muss separat erworben werden und kann nur von den Verlagen als Rechteinhabern eingeholt werden. Zusammengefasst gilt, dass die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Musik-, Schrift- und Filmwerken, zum Beispiel durch Bearbeitungen, Vervielfältigungen, Aufführungen und öffentlichem Zugänglichmachen, nur mit vorheriger Zustimmung der Urheber oder der Rechteinhaber sowie gegen Entrichtung einer angemessenen Vergütung erlaubt ist. Die Einräumung verschiedener Nutzungsrechte kann im Wege einer Lizenz von den zuständigen Organisationen erworben werden.

Das bietet die CCLI-Lizenz.
- Nutzungsumfang: Sie erhalten in der Regel mehr Nutzungsrechte mit der CCL-Liedlizenz als bei bestimmten anderen Lizenzen. So bekommen Sie mit dieser Lizenz das Recht, auch Liederhefte oder Liedsammlungen für Ihre Gemeinde anzulegen.
- Umfang Geltungsbereich: Die Liedlizenz gilt pauschal für das grafische Vervielfältigen von Liedern für alle Bereiche der Gemeindearbeit (nicht nur für Gottesdienste).
- Einfaches Melden von Liedern: Lizenzprogramme dieser Natur funktionieren nur, wenn die eingenommenen Lizenzgebühren an die richtigen Adressaten (die Urheber bzw. Rechteinhaber) ausgeschüttet werden. Um dies zu gewährleisten, müssen Sie als Lizenznehmer melden, welche Lieder unter der Lizenz vervielfältigt wurden. Zum Produktumfang der Liedlizenz gehört daher auch das Computerprogramm CopyReport (ccli.de/copyreport), mit welchem Lieder per Mausklick gemeldet werden, so dass handschriftliche Meldungen oder aufwendiges Sammeln von Papierduplikaten entfallen. Der CopyReport ist sehr einfach zu bedienen, kostet die Gemeinde nichts und spart wertvolle Zeit.
- Das Herz in der Sache: Die CCLI ist eine Organisation, die aus der Kirche kommt und für die Kirche arbeitet.
- Weitere Infos zum Thema Urheberrecht: Der Text des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) ist unter www.bundesrecht.juris.de/bundesrecht/urhg einzusehen. Rechtsänderungen sind im Internet unter www.urheberrecht.org zu finden.
Karl-Arthur Rauxloh
ist Netzwerker und vollzeitlich im Bereich Marketing bei CCLI tätig.